WIR für Kinderrechte
Novelle
Kindschaftsrecht
Unterhalt
Wer heute einen Blick in Österreichs Familiengerichte wirft, stellt fest, dass zwar viele Personen ihr Bestes geben, Trennungsfamilien zu unterstützen und zu einer raschen Lösung des Konflikts beizutragen. Leider ist die Bilanz dennoch eine bedenkliche: Gewalt in Verfahren – vor allem, wenn es sich um nicht sichtbare Formen, wie psychische Gewalt handelt – wird nach wie vor vielerorts unter den Teppich gekehrt, die Summe an beteiligten, oft nicht optimal qualifizierten Personen, führt zu einer unzumutbaren Ausdehnung der Verfahren. Die Konflikte eskalieren immer mehr. Tatsächlich hat sich die Situation seit 2013 eher verschlechtert als verbessert. Die Hoffnungen, die sich an die letzte Gesetzesreform knüpften, wurden nicht erfüllt.
Sehr viele Verfahren entwickeln sich heute erst auf dem Gerichtsweg zur Hochstrittigkeit. „Die Verlängerung der Verfahren geht mit einer massiven finanziellen Belastung der Eltern einher. Nichtsdestotrotz soll der eingeschlagene Weg – ungebremst – im Rahmen einer weiteren Gesetzesnovelle fortgesetzt werden.
Wir für Kinderrechte
Im aktuellen Regierungsprogramm ist eine Novelle des Kindschaftsrechts vorgesehen. Aus unserer Erfahrung kennen wir die aktuell bestehenden, gravierenden Mängel in der kindschaftsrechtlichen Praxis, wo Kindeswohl und Kinderrechte vielfach mit Füßen getreten werden. Zum Beispiel durch eine erzwungene gemeinsame Obsorge, eine verordnete Doppelresidenz oder einem ausgedehnten Kontaktrecht sogar bei häuslicher Gewalt, Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
Statt die Probleme anzugehen, plant man im Gegenteil mit der Novelle sogar noch einen Schritt weiter zu gehen. Die automatisch vergebene gemeinsame Obsorge, eine Mindestbetreuungszeit von 30% für beide Elternteile ab dem 4. Lebensjahr des Kindes sowie eine noch stärkere Bindung der Unterhaltszahlung an die Betreuungszeit, wird die Probleme in der Praxis weiter verstärken. Der Druck auf die Eltern, nach der Trennung nach den Vorstellungen des Staates zu leben, wird massiv erhöht werden.
Wir
für
Für die Autonomie von Frauen bedeuten diese Pläne einen massiven Rückschritt. Es sind gerade Frauen, die am kürzeren Ast sitzen. Wegen Erwerbsunterbrechung, eingeschränkter Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung sind sie ökonomisch in der schwächeren Position. Oft genug sehen sie sich gezwungen, vor Gericht Vereinbarungen zuzustimmen, die zu ihrem und dem Nachteil der Kinder sind. Denn es wird Frauen in Aussicht gestellt, dass sie ihre Kinder verlieren, sollten sie nicht einwilligen. Kinder werden in Obsorgeverfahren noch immer als Druckmittel verwendet – von Vätern, Richter*innen und Mitarbeiter*innen von Familiengerichtshilfe und Kinder- und Jugendhilfe.
Seit April 2021 sind wir, die unterzeichnenden Organisationen, Teil einer Arbeitsgruppe zum neuen Kindschaftsrecht im Justizministerium. Wir wurden nicht geladen, sondern mussten uns hineinreklamieren, dies entgegen einer zuvor langgehegten Praxis. Seither wird an einem Konzeptpapier gearbeitet. Unsere Forderungen und Inputs aus der Praxis unserer Arbeit mit Frauen und ihren Kindern, fanden im Justizministerium bedauerlicherweise bis heute keine bzw. nur geringe Beachtung.
Einem Täter nach häuslicher Gewalt ein Kontaktrecht zuzusprechen, empfinden wir als ein absolutes No-Go. Der Schutz von Kindern und Mütter muss Vorrang vor Väterrechten haben. Ebenso das Erzwingen von Gleichstellung und gemeinsam getragener Verantwortung, das gerade bei konflikthaften Trennungen nicht zur Beruhigung der Situation beiträgt, sondern den Streit geradezu befeuert. Gleichstellung muss zuerst durch die ökonomische Unabhängigkeit von Frauen sichergestellt werden und nicht durch ein Kindschaftsrecht, das Frauen auch nach einer Scheidung oder Trennung an den Ex-Partner bindet und ihre selbstbestimmte Berufstätigkeit verhindert.
Kinderrechte
Die Forderungen zum Kindschaftsrecht der Initiative „Wir für Kinderrechte“
Keine gemeinsame Obsorge / elterliche Verantwortung ex lege für unverheiratete Eltern.
Entkoppelung von Zeit und Geld – also Betreuungszeit und Unterhaltsleistung.
Keine Betreuungs-App, auch nicht freiwillig.
Keine Mindestbetreuungszeit.
Kein Einzelvertretungsrecht ex lege bei beiden Elternteilen.
Vorschläge zu Themen wie Gewalt und Gendergerechtigkeit in übergreifende Strategien einbetten.
Die Forderungen zum Thema Kindesunterhalt der Initiative „Wir für Kinderrechte“
Entkoppelung von Zeit und Geld – also Betreuungszeit und Unterhaltszahlung.
Unterhalt muss Bedarfe decken. Denn Kinder haben Bedarfe, die Kosten verursachen – nicht umgekehrt.
Verankerung, dass nicht gedeckte Unterhaltsleistungen das Wohl der Kinder gefährden.
Kinderarmut bekämpfen.
Kindern soll die Teilhabe am Lebensstil der Eltern auch nach der Trennung ermöglicht werden.
Betreuungsunterhalt – Unterhaltsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr – Prozentsatzunterhalt – Sätze anpassen
Entkoppelung von Zeit und Geld – also Betreuungszeit und Unterhaltszahlung.
Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil kommt rasch in die Situation, den Unterhalt entsprechend der geleisteten Betreuungszeit reduzieren zu können. Bei der gängigen Kontaktregelung von jedem zweiten Wochenende von Freitag nach dem/r Kindergarten/Schule bis Montag in den/die Kindergarten/Schule und der Hälfte der Ferienzeit entspricht das einem Nachmittag während jeder zweiten Woche zusätzlich. Tatsächlich bringt ein Nachmittag alle zwei Wochen nicht nur keine Erleichterung für den hauptsächlich betreuenden Elternteil, sondern erhöht im Gegenteil sogar seinen organisatorischen Aufwand und Mental Load, sodass eine Reduktion der Unterhaltsleistung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Praxis zeigt sogar, dass dies nicht einmal bei einer hälftigen Aufteilung der Betreuungszeit gewährleistet ist. Vielmehr hängt es von der Bereitschaft der jeweiligen Elternteile ab. Dort, wo die Bereitschaft nicht gegeben ist, steigt bei zunehmender „Betreuung“ eines Elternteils der Kompensationsaufwand für den anderen Elternteil für Organisation und Mental Load exponentiell. Denn es müssen jetzt nicht mehr „nur“ Versäumnisse der Wochenenden kompensiert werden, sondern Versäumnisse des Alltags, wie Schule, Gesundheitsversorgung, etc., denen noch dazu viel mehr regelmäßige Zeit am Stück zur Entfaltung eingeräumt wird.
Das Forcieren der gleichteiligen Betreuung bei gleichzeitiger Motivation durch geringere Unterhaltszahlung wird dieses Problem in der Praxis stark befeuern und wird Kindeswohl schädigende Wirkung entfalten.
Unterhaltsleistung und Betreuungszeit müssen daher entkoppelt werden oder als Minimalforderung jedenfalls der Teil der Kosten für die Kinder, der als fixe Alltagskosten bezeichnet werden kann (also jedenfalls Wohnkosten, Kosten für Kleidung, Schule, Berufsausbildung, Zusatzausbildungen, Sportausrüstungen, hygienische und medizinische Versorgung, soziale Teilhabe, im Zweifel großzügige Auslegung im Sinne des Kindeswohls und der EU Kindergarantie – lediglich echte variable Kosten wie Kosten für Lebensmittel, Freizeitaktivitäten, etc. von der Betreuungszeit und der Leistungsfähigkeit abhängig machen; zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Eltern dürfen nur die Einkommen nach Abzug der fixen Alltagskosten (z.B. Miete, Energie- und Heizkosten, Kosten für Lebensmittel, hygienische und gesundheitliche Versorgung, Kleidung) der Eltern herangezogen werden. Die Leistungsfähigkeit errechnet sich durch Vergleich der Differenzbeträge, nicht durch Vergleich der Einkommen in voller Höhe).
An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass bei künftig gleichteiliger Betreuung beider Elternteile der Hauptwohnsitz an den Wohnsitz eines Elternteils gebunden sein soll (und zwar des überwiegend betreuenden Elternteils). Die Frage der an den Hauptwohnsitz gebundenen Sozialleistungen, Förderungen und steuerrechtlichen Folgen, ist dabei eine ungelöste.
Unterhalt muss Bedarfe decken. Denn Kinder haben Bedarfe, die Kosten verursachen – nicht umgekehrt.
Aktualisierung der Berechnungsbasis
Aktuell werden die Regelbedarfe anhand einer Konsumerhebung aus dem Jahr 1964 und dem Warenkorb einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern berechnet. Seither wurden sie lediglich um den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. Dass ein Warenkorb aus dem Jahr 1964 sowie der einer Zwei-Eltern-Familie mit zwei Kindern nicht den Lebenshaltungskosten von Kindern in Ein-Eltern-Familien des 21. Jahrhunderts entspricht, braucht keiner weiteren Erklärung.
Zugrundelegen der Bedarfe von Kindern als Basis aller Richtsätze, an denen sich der Kindesunterhalt bemisst.
Die aktuell vom Sozialministerium in Auftrag gegebene Kinderkostenstudie ist eine Konsumerhebung, d.h. es werden rückblickend für die Vergangenheit die tatsächlichen Ausgaben für Kinder erhoben. Würden tatsächlich getätigte Ausgaben als Basis aller Richtsätze herangezogen werden, würden armutsbedingte Mangelausgaben für die Zukunft fortgeschrieben. Es müssen statt dessen die Bedarfe von Kindern erhoben und mit aktuellen Zahlen hinterlegt werden, um ein Leben mit gleichen Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten sowie in sozialer Teilhabe für alle Kinder zu ermöglichen.
Konkret: Zugrundelegen des Referenzbudgets für Kinder/Jugendliche der Schuldnerberatung ab 2020 (mit jährlichen Inflationsanpassungen und unter Berücksichtigung von Corona, Schuldnerberatung soll von BMJ beauftragt werden, Referenzbudget jährlich anzupassen und zu bestimmtem Stichtag mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr zu veröffentlichen) zur Berechnung der Richtsätze sowie Unterhaltsstufen (siehe Stufenmodell des Unterhalts unten), für 2020:
- 784 Euro für Kinder <10 Jahren
- 842 Euro für Kinder >10 Jahren
Verankerung, dass nicht gedeckte Unterhaltsleistungen das Wohl der Kinder gefährden
- Das nicht, zu spät oder schleppende Zahlen von Unterhalt muss explizit als Kindeswohlgefährdung definiert werden (§138 ABGB).
- Bei verspäteter Zahlung von Unterhalt sollen Verzugszinsen anfallen, dies auch bei anhängigem Unterhaltsverfahren. Bei anhaltender Nicht-Zahlung soll eine Beugestrafe verhängt werden.
- Keine Verjährung der Unterhaltsansprüche und Sonderbedarfe.
- Bei der Anspannung sollen Kindeswohl und elterliche Verantwortung über dem Recht des Elternteils auf eigene Verwirklichung stehen.
„Bemüht sich der Unterhaltspflichtige nicht um die Erzielung eines zur Leistung des Unterhalts ausreichenden Einkommens, kann er angespannt werden, d.h. der Unterhalt wird auf Basis eines fiktiven, erzielbaren Einkommens festgesetzt. Dabei wird allerdings nicht das bisher ins Verdienen gebrachte Einkommen herangezogen, sondern nur das, welches der Unterhaltspflichtige nach Herbeiführung der Einkommenslosigkeit in Hinkunft tatsächlich ins Verdienen bringen kann – Anlassfall war ein Spitalsarzt, der nur mehr als Alternativmediziner in freier Praxis tätig war und daher keine Chance auf Wiederanstellung in einem Spital hatte. Der Unterhalt seiner Kinder wurde nicht auf Basis seines früheren Einkommens im Spital festgesetzt, sondern anhand eines fiktiven Einkommens eines Praktikers der Alternativmedizin.
Darüber hinaus wird nicht angespannt, wenn Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs geleistet wird. Wenn der Unterhaltspflichtige bisher geleistete Überstunden nicht mehr macht oder einen schlechter bezahlten Job annimmt, und daher weniger als bisher aber immerhin noch den einfachen Regelbedarf bezahlt, muss das Kind dies so hinnehmen.
Verwirklicht der Geldunterhaltspflichtige sein Menschenrecht, sich selbstständig zu machen, so ist es für das unterhaltsberechtigte Kind auch zumutbar, dass in einer Anlaufphase von zwei bis drei Jahren gar kein Einkommen erzielt und daher auch kein Unterhalt geleistet wird.“
Kinderarmut bekämpfen
- Unterhaltsgarantie für alle Kinder einführen
- Mindestunterhalt einführen Der Staat schützt in der geltenden Rechtslage die Kinder vor Reichtum (Playboy-/LuxusGrenze) aber nicht vor Armut. Dies soll umgekehrt werden. Wenn nach Berechnung des Prozentsatzunterhalts ein Unterhalt geschuldet wird, der unterhalb des Richtsatzunterhalts (= 50% Kinderbedarfskosten lt. Referenzbudget der ASB Schuldnerberatung) liegt, soll der Staat den Unterhalt für die betreffenden Kinder mit dem Differenzbetrag bezuschussen. Kein Kind soll weniger als den Richtsatzunterhalt bekommen.
Kindern soll die Teilhabe am Lebensstil der Eltern auch nach der Trennung ermöglicht werden
- Abschaffung der Playboy-/Luxus-Grenze.
Denn Kinder sollen auch nach der Trennung am Lebensstandard der Eltern teilhaben können – insofern sind Kinder gut verdienender getrennter Eltern gegenüber Kindern gut verdienender nicht getrennter Eltern schlechter gestellt und lässt sich die Argumentation des OGH nicht nachvollziehen, dass Kinder getrennter Eltern vor einem Leben in Luxus aus pädagogischen Gründen geschützt werden müssen. Zudem sind gering verdienende unterhaltspflichtige Eltern gegenüber gut verdienenden unterhaltspflichtigen Eltern insofern schlechter gestellt, als letztere ein wesentlich höheres Einkommen zur Verfügung haben, aber dennoch einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens Unterhalt leisten müssen als Geringverdiener. - Sonderbedarfe sollen von den Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit getragen werden
Sonderbedarfe sind außergewöhnliche Aufwendungen, die zum Erhalt der Gesundheit, Heilung von Krankheiten und der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erforderlich sind. Sonderbedarfe werden aktuell hälftig zwischen den Eltern geteilt, was gut verdienende Elternteile bevorzugt. Sonderbedarfe sollen nach Leistungsfähigkeit der Eltern aufgeteilt werden, wobei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit das Einkommen abzüglich der basalen Lebenshaltenskosten des jeweiligen Elternteils herangezogen werden soll. Somit werden gut verdienende Elternteile höher belastet als gering verdienende. - Deckungsmangel soll wegfallen
„Diesbezüglich hat sich die Judikatur in den letzten Jahren für die unterhaltsberechtigten Kinder verschlechtert, da ein Deckungsmangel angenommen wird, wenn der Sonderbedarf aus der Differenz zwischen einfachem Regelbedarf und tatsächlichem Unterhalt gedeckt werden könnte. Nachhilfeunterricht oder eine Psychotherapie für das durch die Trennung betroffene Kind mit einem Aufwand von EUR 150,00 bis EUR 200,00 monatlich können bei besserer verdienenden Unterhaltspflichtigen in der Regel aus dieser Differenz gedeckt werden, sodass kein zusätzlicher Sonderbedarf zugesprochen wird. Auch die Anschaffung von für die Schule erforderlichen technischen Geräten, medizinische Behandlungen, Brillen oder Zahnspangen verursachen in der Regel Kosten, die – über einige Monate verteilt – aus dem über den einfachen Regelbedarf hinausgehenden Unterhalt gedeckt werden können.
Zusätzliche Zahlungen für Sonderbedarf werden in der Praxis daher vor allem Unterhaltspflichtigen auferlegt, die aufgrund ihres geringen Einkommens nur oder nicht viel mehr Unterhalt zahlen, als dem einfachen Regelbedarf entspricht. Gutverdienende Unterhaltspflichtige müssen in der Regel auch keinen Sonderbedarf bezahlen und sind daher mehrfach begünstigt.
Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass ein Kind berechtigt ist, an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilzuhaben.
Betreuungsunterhalt für den hauptsächlich/überwiegend betreuenden Elternteil
zur Abdeckung der Care Arbeit für das Kind, des Mental Loads und der dadurch entstehenden Nachteile am Arbeitsmarkt (geringere Karrierechance, geringeres Einkommen). Betreuungsunterhalt soll in allen Altersstufen anfallen, ein degressives Modell mit zunehmendem Alter des Kindes ist denkbar.
Unterhaltsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
Nachdem eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern an das Kind nur bei Nachweis des zügigen Ausbildungsfortschritts besteht, sollte eine fundierte und gegebenenfalls mit Unterbrechungen (z.B. durch Mutterschaft, Zivildienst, Aupair, vorübergehende Erwerbstätigkeit) absolvierte Ausbildung jedenfalls durch einen Unterhaltsanspruch gefördert werden. Dies auch, um eine Schlechterstellung von Kindern getrennter Eltern zu Kindern nicht getrennter Eltern hinsichtlich Ausbildungsmöglichkeiten (und somit Berufschancen) möglichst hintanzuhalten. Eine allfällige Altersgrenze, wo der Unterhaltsanspruch erlischt, kann nur zum Schutz der Eltern vor missbräuchlichen Unterhaltsanträgen dienen, und muss daher hoch angesetzt werden (z.B. 30 Jahre). Dem in der Arbeitsgruppe im BMJ genannten Argument, dass Behinderten früher ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll, kann mit einer gesonderten Regelung begegnet werden.
Prozentsatzunterhalt – Sätze anpassen
Alter des Kindes | Prozentsatzunterhalt | Bsp. EK = 2.105 EUR * ) |
0-6 | 20% | 421 EUR |
6-10 | 22% | 463 EUR |
10-15 | 24% | 484 EUR |
ab 15 | 26% | 547 EUR |
* ) 2.105 EUR = durchschnittliches Monatsnettoeinkommen einer/s unselbständig Beschäftigten in Österreich 2019 (Median, Teil- und Vollzeitbeschäftigte zusammen betrachtet, inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Quelle: Statistik Austria
Keine gemeinsame Obsorge / elterliche Verantwortung ex lege für unverheiratete Eltern
- EGMR und VfGH haben erkannt, dass die Vergabe der alleinigen Osorge an unverheiratete Mütter nicht nur keine Schlechterstellung eines unverheirateten gegenüber eines verheirateten Vaters darstellt, sondern bestätigen auch expressis verbis, dass die Vergabe der Alleinobsorge an die Mutter bei unverheirateten Eltern Sinn macht, um sicherzustellen, dass sie bei der Geburt rechtlich bindend für das Kind agieren könne.
- Die Erfahrung zeigt, dass einige Männer deshalb oft nicht heiraten, weil sie die Verantwortung, die aus der Ehe erwächst, nicht übernehmen wollen. Sie nach einer Trennung dann aber den verheirateten Männern gleichzustellen, indem man ihnen dieselben Rechte einräumt, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
- Unverheiratet Elternpaare, welche gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen möchten, können dies bereits aktuell unkompliziert am Standesamt beantragen und tun dies auch. Beantragt dies ein Paar nicht, erfolgt dies aus gut überlegten Gründen und sollte auch weiterhin möglich sein.
- Solange das Kind im Leib der Mutter ist, ist es ein „Teil der Mutter“. Vater und somit Elternteil werden Männer erst, wenn das Kind geboren ist. Mit dem Antrag auf gemeinsame elterliche Verantwortung übernimmt der Vater seine Vaterschaft und nimmt diese aktiv an. Die gemeinsame Obsorge ex lege ist daher auch aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.
Entkoppelung von Zeit und Geld – also Betreuungszeit und Unterhaltsleistung.
- Die Koppelung der Unterhaltsleistung an die Betreuungszeit setzt die falschen Anreize, was sich in der Praxis Kindeswohl schädigend sowie Streit befeuernd auswirkt. Denn die Erfahrung zeigt, dass manche Väter nach einer Trennung sich nur deshalb um mehr Betreuungszeit bemühen, weil sie weniger Unterhalt zahlen wollen, und nicht, weil sie an einer guten Beziehung zum Kind interessiert sind.
Keine Betreuungs-App, auch nicht freiwillig.
- Kinder sind keine Ware, die man über eine App buchen und die gebuchte Zeit automatisch abrechnen kann. Die geplante Koppelung der Betreuungs-App an einen Unterhaltsrechner, der je nach Zeit, die man mit dem Kind verbringt, automatisch die Unterhaltsleistung errechnet, wird den Anreiz, mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen, gerade für die Väter verstärken, deren Interesse vor allem einer niedrigen Unterhaltszahlung gilt.
Keine Mindestbetreuungszeit.
- Gesellschaftliche Entwicklung gesetzlich erzwingen wollen, ist strukturelle Gewalt an Minderjährigen. Denn eine verpflichtende Mindestbetreuungszeit berücksichtigt weder den Willen des Kindes, noch die Qualität der Betreuungszeit und somit das Kindeswohl.
Kein Einzelvertretungsrecht ex lege bei beiden Elternteilen.
- sondern ex lege beim hauptsächlich betreuenden Elternteil, bei beiden Elternteilen nur nach gemeinsamer Vereinbarung. Hier geht es auch darum, Klarheit für die betroffenen Kinder zu gewährleisten.
- Im anderen Fall befördert man, dass Minderjährige zum Spielball Kindeswohl schädigender Eltern(teile) werden (Entführungen, An-/Abmeldungen für Schule, Kindergarten, Schwimmkurse, etc.).
Vorschläge bei Themen wie Gewalt und Gendergerechtigkeit nicht in übergreifende Strategien eingebettet.
- Oft liegt die Ursache des Problems nicht direkt im Kindschaftsrecht, auch wenn das Kindschaftsrecht betroffen ist. Somit kann man im Kindschaftsrecht nur bedingt gegensteuern (z.B. strafrechtliche Verurteilungen,
Treffsicherheit von Betretungsverboten, Eltern zu mehr Gemeinsamkeit erziehen wollen zum Zeitpunkt der Trennung, etc.). - Man mutet dem Kindschaftsrecht etwas zu, das es (alleine) nicht leisten kann.
- Es braucht Arbeitsgruppen/Kommissionen, die sich die Themen Gewalt und Gendergerechtigkeit in der gesamten Rechtsmaterie ansehen, und konkrete Umsetzungsvorschläge aus einer gesamthaften Sicht heraus erarbeiten.